BAG - Urteil vom 25.02.2015
5 AZR 484/13
Normen:
TVöD Entgeltgruppe 9/Stufe 5; TVÜ-VKA § 6 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1305/11
ArbG Münster, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2548/10

Pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag als dynamische Verweisung auf diesen TarifvertragAusfüllung einer durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandenen Regelungslücke

BAG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 484/13

DRsp Nr. 2018/413

Pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag als dynamische Verweisung auf diesen Tarifvertrag Ausfüllung einer durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandenen Regelungslücke

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 23 mwN). Hiervon ausgehend haben die Parteien mit § 2 Arbeitsvertrag die Vergütung zeitlich dynamisch, orientiert an der in Bezug genommenen tariflichen Vergütungsgruppe gestaltet, denn an Hinweisen auf eine statische Bezugnahme fehlt es.