FG Münster - Urteil vom 07.10.2003
13 K 6659/00
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 40 Abs. 1 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 36

Pauschale Lohnsteuer bei Verlosung von Bargeld bei Betriebsfeier zulässig

FG Münster, Urteil vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 13 K 6659/00

DRsp Nr. 2003/17352

Pauschale Lohnsteuer bei Verlosung von Bargeld bei Betriebsfeier zulässig

Bei einer Betriebsfeier im Wege einer Verlosung zugewandte Barbeträge können nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 40 Abs. 1 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei einer Betriebsfeier im Wege einer Verlosung zugewandte Bargeldbeträge gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden können.

Die Klägerin führte auf ihren Weihnachtsfeiern regelmäßig eine Verlosung durch, bei der an Stelle von Sachgeschenken in Briefumschlägen verpackte Geldbeträge zwischen 50 und 500 DM verlost wurden. An der Weihnachtsfeier konnte jeder Arbeitnehmer teilnehmen. Die Verlosung lief wie folgt ab: Zu Beginn der Weihnachtsfeier zog jeder Teilnehmer ein Los. Im Verlaufe der Feier wurden dann aus den Doppeln der Lose die Gewinnlose gezogen. Die Quote der Nieten lag über 50 %. Durch die Gewinnmöglichkeiten wollte die Klägerin die Weihnachtsfeier attraktiver gestalten, so dass möglichst viele Mitarbeiter teilnahmen. Die Verlosung fand ausschließlich unter den Teilnehmern der Weihnachtsfeier statt. Die Gesamtaufwendungen der Weihnachtsfeier einschließlich der zugewendeten Geldbeträge unterwarf die Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG einem pauschalen Steuersatz von 25 %.