LAG Köln - Urteil vom 22.11.2013
10 Sa 455/13
Normen:
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6998/12

Pausen und MitbestimmungZustimmung des Betriebsrats zur PausenregelungVergütungsanspruch für PausenzeitenAnnahmeverzug des ArbeitgebersBreakstunden und Pausen

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 455/13

DRsp Nr. 2014/6097

Pausen und Mitbestimmung Zustimmung des Betriebsrats zur Pausenregelung Vergütungsanspruch für Pausenzeiten Annahmeverzug des Arbeitgebers Breakstunden und Pausen

- Vergütungspflicht bei sog. "breaks" -

Ordnet ein Arbeitgeber Pausen ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an, so sind die Pausen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch dann zu vergüten, wenn sie § 4 ArbZG entsprechen. Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 BetrVG erfordert nicht, dass zu jeder einzelnen mit bestimmungspflichtigen Anordnung jeweils die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt wird, wenn dieser seine Zustimmung – etwa für immer wieder auftretende Eilfälle – im Voraus erteilt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2013 - 10 Ca 6998/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung von sogenannten "Breakstunden".

1. 2. 3. 1. 2. 3.