LAG Köln - Urteil vom 19.12.2013
13 Sa 411/13
Normen:
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW; ArbZG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8691/12

Pausen und MitbestimmungZustimmung des Betriebsrats zur PausenregelungVergütungsanspruch für PausenzeitenAnnahmeverzug des ArbeitgebersBreakstunden und Pausen

LAG Köln, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 411/13

DRsp Nr. 2014/10657

Pausen und Mitbestimmung Zustimmung des Betriebsrats zur Pausenregelung Vergütungsanspruch für Pausenzeiten Annahmeverzug des Arbeitgebers Breakstunden und Pausen

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Ordnet ein Arbeitgeber Pausen ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an, so sind die Pausen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch dann zu vergüten, wenn sie § 4 ArbZG entsprechen. Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 BetrVG erfordert nicht, dass zu jeder einzelnen mitbestimmungspflichtigen Anordnung jeweils die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt wird, wenn dieser seine Zustimmung – etwa für immer wieder auftretende Eilfälle – im Voraus erteilt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.03.2013- 2 Ca 8691/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je die Hälfte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW; ArbZG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob bestimmte Zeiten der Unterbrechung der Arbeitszeit unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im Rahmen der Vergütung für sogenannte "Breakstunden" von der Beklagten zu bezahlen sind oder ob es sich um nicht vergütungspflichtige gesetzliche Pausen im Sinne des § 4 Abs. 1 ArbZG handelt.