BAG - Urteil vom 23.09.1992
4 AZR 562/91
Normen:
AZO § 12 Abs. 2; AZOAZO Kr § 3; BAT § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 5, § 35 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 3 AZO
BB 1992, 2512
DB 1993, 1194
EzA § 12 AZO Nr. 6
NZA 1993, 752
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Marburg/Lahn - Urteil vom 10.10.1990 - 1 Ca 250/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 19.6.1991 - 2 Sa 1561/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Pausenregelung während der Nachtschicht

BAG, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 562/91

DRsp Nr. 1996/6178

Pausenregelung während der Nachtschicht

»1. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, erfüllt, wenn er eine Pausenregelung schafft, die den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen. 2. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.«

Normenkette:

AZO § 12 Abs. 2; AZOAZO Kr § 3; BAT § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 5, § 35 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, von ihr gewährte Pausenzeiten während der Nachtwache in einem Altenheim als Arbeitszeit zu vergüten.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die u. a. das Altenpflegeheim "Elisabethenhof" in M betreibt, seit dem 15. April 1983 als Krankenpfleger beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 29. März 1983 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in deren jeweils gültigen Fassungen.

Der Kläger ist seit längerer Zeit regelmäßig im Nachtdienst eingesetzt.