LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2004
10 Sa 1306/04
Normen:
BUrlG § 1 § 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 § 7 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 133 § 157 § 242 § 629 ; AGB § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 542/04

Persönliche Gründe zur Teilung des Urlaubs - rechtsmissbräuchliche Forderung zusammenhängenden Urlaubs nach wunschgemäßer Gewährung aufgeteilten Urlaubs - Vereinbarung zum Rückkauf geschenkter und gekaufter Aktien

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 1306/04

DRsp Nr. 2005/1129

Persönliche Gründe zur Teilung des Urlaubs - rechtsmissbräuchliche Forderung zusammenhängenden Urlaubs nach wunschgemäßer Gewährung aufgeteilten Urlaubs - Vereinbarung zum Rückkauf geschenkter und gekaufter Aktien

»1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub zusammenhaengend gewaehrt werden. Dieses gilt nur fuer den gesetzlichen Urlaub (im Anschluss an BAG Urteil vom 09.07.1965 - 5 AZR 380/64, EzA § 3 BUrlG Nr. 4). Haben die Parteien einen darueber hinausgehenden Urlaub vereinbart, koennen die Parteien ueber diese zusaetzlichen Tage ohne Verstoss gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG frei verfuegen.2. Persoenliche Gruende, die zur Teilung des Urlaubs berechtigen, liegen nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer einen bestimmten Urlaubswunsch aeussert und den beantragten Urlaub genehmigt erhaelt. Es liegen jedoch solche persoenlichen Gruende z.B. dann vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl im Fruehjahr als auch im Herbst in Urlaub fahren will, um sich zu erholen und um anschliessend erholt seine Arbeit wieder aufzunehmen. Eine Teilung des Urlaubs ist auch gerechtfertigt, wenn der gekuendigte Arbeitnehmer ihn benoetigt, um an einzelnen Tagen Vorstellungsgespraeche zu fuehren.