OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2018
5 U 92/17
Normen:
BGB § 311 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 140
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 280/14

Persönliche Haftung des Vermittlers des Ankaufs von Kunstwerken und Oldtimern wegen Berechnung überhöhter Einkaufspreise

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 92/17

DRsp Nr. 2018/17416

Persönliche Haftung des Vermittlers des Ankaufs von Kunstwerken und Oldtimern wegen Berechnung überhöhter Einkaufspreise

Der Vermittler des Ankaufs von Kunstwerken und Oldtimern haftet auch dann persönlich wegen der Berechnung überhöhter Preise, wenn die Ankäufe nicht durch ihn persönlich, sondern durch zwischen geschaltete Gesellschaften geschahen. Dies rechtfertigt sich zum einen aus der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens und zum anderen auch daraus, dass der Vermittler aufgrund einer vereinbarten Provision wirtschaftlich von den Ankäufen profitieren sollte.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 20.06.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 6.079.524,14 € neben dem Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner, weitere 4.577.645,36 € neben dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner und weitere 5.480.207,10 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2014, zu zahlen.

2. 3. 4. 5. 6. 7.