BSG - Urteil vom 23.08.2007
B 4 RS 1/06 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, 2 § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 3, Anl. 1 Nr. 1 ; EinigungsV Art. 19 S. 1 ; SGG § 163 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 488
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 500/04
SG Chemnitz, vom 26.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RA 153/02

Persönliche und sachliche Voraussetzung eines Konstrukteurs für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

BSG, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen B 4 RS 1/06 R

DRsp Nr. 2008/13382

Persönliche und sachliche Voraussetzung eines Konstrukteurs für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Konstrukteur wurde nicht staatlich verliehen sondern durch die Wahrnehmung einer konkreten Arbeitsaufgabe in dem Arbeitsbereich "Konstruktion" bestimmt. Sie setzt voraus, dass der Beschäftigte eine Fachschul- oder Hochschulausbildung durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, 2 § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 3, Anl. 1 Nr. 1 ; EinigungsV Art. 19 S. 1 ; SGG § 163 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR vom 1.9.1964 bis 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.