BAG - Urteil vom 10.04.2019
4 AZR 587/17
Normen:
Vergütungsrahmentarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di vom 05.10.1999 (VergRTV) i.d.F. des Tarifvertrags über die Wiederinkraftsetzung des VergRTV vom 10.05.2012 § 3 Nr. 4;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Auslegung Nr. 235
AuR 2019, 437
EzA-SD 2019, 14
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 104/17
ArbG Hannover, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 321/16

Persönlicher Geltungsbereich des Vergütungsrahmentarifvertrages der Tarifgemeinschaft Technischer ÜberwachungsvereineAnforderungen an den Erwerb tariflich vorgesehener Berufspraxis in früheren ArbeitsverhältnissenTarifliche Anrechnung früher erworbener Berufspraxis für die tarifliche Stufenzuordnung

BAG, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 587/17

DRsp Nr. 2019/10060

Persönlicher Geltungsbereich des Vergütungsrahmentarifvertrages der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine Anforderungen an den Erwerb tariflich vorgesehener Berufspraxis in früheren Arbeitsverhältnissen Tarifliche Anrechnung früher erworbener Berufspraxis für die tarifliche Stufenzuordnung

Orientierungssätze: 1. Der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Stufenaufstieg nach § 3 Nr. 4 VergRTV erfasst alle unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitsverhältnisse. Das gilt unabhängig davon, ob das betreffende Arbeitsverhältnis vor oder nach diesem Zeitpunkt begonnen hat (Rn. 13 ff.). 2. Die für den Stufenaufstieg nach § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV erforderliche vorangehende Berufspraxis von 17 Jahren kann nicht nur bei einem, sondern auch bei mehreren Mitgliedern der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e.V. erworben worden sein (Rn. 20, 21). 3. Die durch einen Arbeitnehmer in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufspraxis iSd. § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV ist auch dann für die Stufenzuordnung zu berücksichtigen, wenn sie nicht unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erworben wurde. Eine "ununterbrochene" Beschäftigung setzt die Tarifbestimmung nicht voraus (Rn. 22 ff.).