LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.10.2017
6 Sa 104/17
Normen:
TV-VergR § 3 Nr. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 321/16

Stufenzuordnung eines TÜV-Sachbearbeiters nach dem Tarifvertrag über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 104/17

DRsp Nr. 2018/414

Stufenzuordnung eines TÜV-Sachbearbeiters nach dem Tarifvertrag über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages

§ 3 Ziffer 4. Satz 2 VergRTV (neu) vom 10. Mai 2012 ist dahin auszulegen, dass die Berufspraxis nicht unmittelbar, sondern zeitlich irgendwann vor der Einstellung beim Mitglied der Tarifgemeinschaft erworben worden ist. Diese Berufspraxis kann bei einem oder mehreren Mitgliedern der Tarifgemeinschaft absolviert worden sein.

»§ 3 Ziffer 4. Satz 2 VergRTV (neu) vom 10. Mai 2012 ist dahin auszulegen, dass die Berufspraxis nicht unmittelbar, sondern zeitlich irgendwann vor der Einstellung beim Mitglied der Tarifgemeinschaft erworben worden ist. Diese Berufspraxis kann bei einem oder mehreren Mitgliedern der Tarifgemeinschaft absolviert worden sein.«

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 07.12.2016 - 11 Ca 321/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-VergR § 3 Nr. 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers in Tätigkeitsgruppe E des Tarifvertrages vom 10.05.2012 über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 05.10.1999 (VergRTV [neu]) sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für die Monate Januar 2013 bis November 2015.