Die Parteien streiten darum, ob die Innenrevision der Beklagten und die Prüfstelle des Streitgehilfen berechtigt sind, zu Prüfungszwecken Einsicht in die Personalakte des Klägers zu nehmen, ohne zuvor sein Einverständnis einzuholen.
Die Beklagte ist eine städtische Sparkasse mit etwa 800 Mitarbeitern. Sie ist Verbandsmitglied des Streitgehilfen. Der Kläger ist bei ihr tätig und ist Mitglied des Personalrats.
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