BAG - Urteil vom 06.08.1998
6 AZR 45/97
Normen:
BGB § 242 (Gleichbehandlung), § 133, § 157 ; BRB; GO (Gemeindeordnung des Landes Brandenburg) § 73 Abs. 1 ; TVG § 4 (Angleichungsrecht);
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § BAT-O
BB 1999, 324
DRsp VI(602)152a-b
NZA 1999, 501
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Potsdam (Urteil vom 26. Oktober 1995 - 1 Ca 661/95),
II. Landesarbeitsgericht Brandenburg (Urteil vom 26. Juli - 5 Sa 23/96),

Personalkostenzuschuß - Gleichbehandlung nach Wegfall

BAG, Urteil vom 06.08.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 45/97

DRsp Nr. 1999/3389

Personalkostenzuschuß - Gleichbehandlung nach Wegfall

»1. § 73 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg, der vorschreibt, daß die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter der Gemeinde derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen muß, gehört zum Bereich des Organisationsrecht und begründet keinen Rechtsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers. 2. Gewährt eine Gemeinde den im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beschäftigten Angestellten einen Zuschuß Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Vergütung nach BAT-O und BAT, den ihr das Land durch Gewährung eines genannten Personalkostenzuschusses erstattet, ist, sie nicht verpflichtet, den Zuschuß auch vergleichbaren Angestellten zu zahlen, die in Aufgabenbereichen der von fachaufsichtlichen Weisungen freien kommunalen Selbstverwaltung beschäftigt sind.«

Normenkette:

BGB § 242 (Gleichbehandlung), § 133, § 157 ; BRB; GO (Gemeindeordnung des Landes Brandenburg) § 73 Abs. 1 ; TVG § 4 (Angleichungsrecht);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Mai 1995 restliche Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung nach VergGr. II BAT-O und VergGr. II BAT zusteht.