ArbG Bamberg, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 136/22
ArbG Bamberg, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 137/22
Personalleiter als Bevollmächtigter für die Abgabe einseitiger WillenserklärungenWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBTäuschung des Arbeitgebers über einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die KündigungsgründeEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung
LAG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 323/22
DRsp Nr. 2023/13241
Personalleiter als Bevollmächtigter für die Abgabe einseitiger Willenserklärungen"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1BGBTäuschung des Arbeitgebers über einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die KündigungsgründeEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung
Es stellt eine erhebliche Verletzung einer Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2BGB und damit einen wichtigen Grund an sich i. S. d. § 626 Abs. 1BGB für eine außerordentliche Kündigung dar, wenn ein Arbeitnehmer, der in einer Einrichtung beschäftigt wird, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegt, sich zum Nachweis einer vorläufigen Impfunfähigkeit im Internet gegen Vorkasse selbst eine solche Bescheinigung erstellt ohne vorherige persönliche oder wenigstens telefonische Besprechung mit dem bescheinigenden Arzt.
1. Die Bevollmächtigung des Unterzeichners einer einseitigen Willenserklärung, insbesondere einer Kündigung, kann sich aus seiner Stellung im Unternehmen ergeben. Hat der Unterzeichner der Kündigung als "Personalleitung" unterzeichnet, ist mit der Bezeichnung als Personalleiter regelmäßig auch die Befugnis zum Abschluss, zur Änderung und zur Beendigung von Arbeitsverträgen verbunden. Eine Zurückweisung der Erklärung nach § 174BGB geht deshalb ins Leere.
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