BAG - Urteil vom 11.12.1996
5 AZR 336/95
Normen:
BGB §§ 611, 133, 151, 157 ; RabattG §§ 2, 9 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 611 BGB Sachbezüge
BB 1997, 1159
DB 1997, 780
DStR 1997, 977
NJW 1997, 2773
NZA 1997, 442
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 03.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 150/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 15. Dezember 1994 - 12/11 Sa 311/94 ,

Personalrabatt im Konzern

BAG, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 336/95

DRsp Nr. 1997/3296

Personalrabatt im Konzern

»1. Die vorbehaltlose Zusage der Gewährung von Personalrabatten kann nicht einseitig widerrufen werden. 2. § 9 Nr. 3 RabattG erlaubt die Weitergewährung von Rabatten an Rentner, die aus einer Beschäftigung bei dem Unternehmen, das den Rabatt gewährte, in den Ruhestand getreten sind. 3. Mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften, die in einem Konzernverbund stehen, können im Sinne von § 9 Nr. 3 RabattG ein (einheitliches) Unternehmen bilden.«

Normenkette:

BGB §§ 611, 133, 151, 157 ; RabattG §§ 2, 9 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die weitere Gewährung eines Personalrabatts.

Die Beklagte betrieb bis 1986 eine Erdölraffinerie in R . Nunmehr besteht ihr Geschäftszweck nur noch in der Verwaltung des Firmengrundstücks.

Die Kläger sind langjährige frühere Mitarbeiter der Beklagten. Der Kläger zu 1) schied zum Januar 1989, der Kläger zu 2) zum März 1986 und der Kläger zu 3) zum November 1986 bei der Beklagten aus. Sämtliche Kläger beziehen von der Beklagten ein betriebliches Ruhegeld.