LAG Köln - Urteil vom 09.12.1996
12 Sa 850/96
Normen:
BGB § 315 Abs. 3, § 611 Abs. 1 ; LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 15 Ca 2615/95 - 2 Ca 9922/95 - 15 Ca 9555/95 - 03.05.96,

Personalrat: Mitbestimmung bei Einschränkung bisheriger Mehrarbeit

LAG Köln, Urteil vom 09.12.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 850/96

DRsp Nr. 2001/5931

Personalrat: Mitbestimmung bei Einschränkung bisheriger Mehrarbeit

Die Anordnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, in der Vergangenheit geleistete regelmäßige Mehrarbeit einzuschränken, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des LPVG NRW (vgl. Urteil des LAG Köln vom 23.08.1996 - 4 Sa 342/96).

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3, § 611 Abs. 1 ; LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten einseitig vorgenommenen Reduzierung der Arbeitszeit.

Die Kläger sind bei der Beklagten als Schulhausmeister beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn abändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Insbesondere gilt der Bezirkszusatztarifvertrag für Angestellte in Nordrhein-Westfalen (BZT-A/NW). Dieser enthält in § 6 Sonderregelungen für Hausmeister und Schulhausmeister. Abschnitt B Absatz 2. a) lautet auszugsweise:

Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit

dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung

der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke

üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten,

das sind insbesondere Reinigungsarbeiten,

Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungs-

dienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche

Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der