BAG - Urteil vom 25.02.1995
1 AZR 642/96
Normen:
BGB §§ 315, 611 Abs. 1 ; BZT-A/NRW (Bezirkszusatztarifvertrag für Angestellte in Nordrhein-Westfalen) § 6; LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1997, 574
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Köln, vom 23.08.1996vom 08.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 342/96 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2613/95

Personalrat: Mitbestimmung bei Einschränkung des Umfangs von Mehrarbeit

BAG, Urteil vom 25.02.1995 - Aktenzeichen 1 AZR 642/96

DRsp Nr. 2001/5774

Personalrat: Mitbestimmung bei Einschränkung des Umfangs von Mehrarbeit

1. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats, wenn bei einer Frage der Verteilungsgerechtigkeit kein anderer Arbeitnehmer berührt ist. 2. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber vor der dringenden Notwendigkeit einer Haushaltskonsolidierung steht. Der Abbau von Überstunden der Schulhausmeister ist hierfür, neben anderen Maßnahmen, eine geeignete Maßnahme.

Normenkette:

BGB §§ 315, 611 Abs. 1 ; BZT-A/NRW (Bezirkszusatztarifvertrag für Angestellte in Nordrhein-Westfalen) § 6; LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Überstundenanordnung wirksam abgeändert hat.

Der Kläger ist seit 1974 als Schulhausmeister bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn abändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung, darunter der Bezirkszusatztarifvertrag für Angestellte in Nordrhein-Westfalen (BZT-A/NRW). § 6 Abschn. B Abs. 2 Buchst. a des Bezirkszusatztarifvertrages lautet auszugsweise: