Die Parteien streiten sich in der Hauptsache darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Klägerin einseitig kraft des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts alle vierzehn Tage auch am Samstag und Sonntag zu Arbeitsleistungen im von der Beklagten unterhaltenen Altenheim einzusetzen.
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