LAG Hamm - Urteil vom 23.11.1995
17 Sa 44/95
Normen:
PersVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
PersR 1996, 168
ZfPR 1996, 165
ZTR 1996, 192
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 536/94 - 07.09.94 - 2 Ca 2598/94 - 01.02.95,

Personalrat: Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeitverteilung

LAG Hamm, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 44/95

DRsp Nr. 2001/4112

Personalrat: Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeitverteilung

1. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Nr. 13 zu § 76 BetrVG) und des Bundesgerichtshofes (BGH BGHZ 85/64) soll selbst ein Oberstes Bundesgericht aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abweichen, wenn sowohl für die eine wie für die andere Ansicht gute Gründe sprechen. 2. Ausgehend hiervon steht es dann einem Instanzgericht der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht an, im Rahmen des Individualprozesses eines Arbeitnehmers gegen seinen öffentlichen Arbeitgeber bewußt abweichend zu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte davon auszugehen, das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht des Personalrats zur Arbeitszeitverteilung auf die Wochentage komme auch dann zum Zuge, wenn der öffentliche Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts nur gegenüber einem Arbeitnehmer die bisherige Arbeitszeitverteilung auf die Wochentage abändert.

Normenkette:

PersVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich in der Hauptsache darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Klägerin einseitig kraft des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts alle vierzehn Tage auch am Samstag und Sonntag zu Arbeitsleistungen im von der Beklagten unterhaltenen Altenheim einzusetzen.