OVG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 22.10.1996
P 5 S 11/95
Normen:
BTT § 4; NV Solo § 3; SächsPersVG § 69, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, Abs. 2, § 80 Abs. 3 Nr. 4;

Personalvertretung, Einblicknahme in die Gagenlisten

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 22.10.1996 - Aktenzeichen P 5 S 11/95

DRsp Nr. 1998/5243

Personalvertretung, Einblicknahme in die "Gagenlisten"

1. Der Personalrat für die in den öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch tätigen Beschäftigen hat nach § 73 Abs. 2 SächsPersVG das Recht auf Einblicknahme in die Bruttolohn-/-gehalts- und -gagenlisten, soweit ein konkreter Bezug zu den von der Personalvertretung zu erfüllenden Aufgaben ergeben ist. 2. Bei der Einblicknahme durch den Personalrat darf der Dienststellenleiter keine dahin gehende Kontrolle ausüben, die es ihm z.B. ermöglicht, in Erfahrung zu bringen, mit welcher Zielsetzung der Personalrat die Listen prüft und was er dabei herausgefunden hat. 3. Dem Verlangen des Personalrats auf Einblicknahme in die Listen liegt der erforderliche Bezug zu seinen Aufgaben zugrunde, soweit es ihm - in Wahrnehmung seiner in § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG geregelten Überwachungsfunktionen - darum geht, die Einhaltung der tarifvertraglich vereinbarten Entgeltregelungen zu kontrollieren.