BVerwG - Beschluß vom 28.06.2002
6 P 1.02
Normen:
HmbPersVG §§ 8 87 88 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 26.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 371/00
VG Hamburg, vom 15.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VG FL 10/99

Personalvertretungsrecht - Antragsabhängige Mitbestimmung; Feststellungsinteresse; Stellvertreter des Dienststellenleiters

BVerwG, Beschluß vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 6 P 1.02

DRsp Nr. 2002/12920

Personalvertretungsrecht - Antragsabhängige Mitbestimmung; Feststellungsinteresse; Stellvertreter des Dienststellenleiters

»Der Personalrat bestimmt in personellen Angelegenheiten eines (zweiten) Vertreters des Leiters der Dienststelle nur auf Antrag mit (§ 88 Abs. 1 HmbPersVG).«

Normenkette:

HmbPersVG §§ 8 87 88 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller im April 1998 mit, dass eine frei werdende Stelle der Besoldungsgruppe A 16 (Leitender Branddirektor) zum 1. Mai 1998 für die Abteilungsleitung "Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz" ausgebracht werde und damit die Voraussetzung dafür gegeben sei, Herrn Branddirektor T. zu befördern, der die Abteilungsleitung wahrnehme und zugleich zweiter Vertreter des Amtsleiters sei. Der Antragsteller hielt die beabsichtigten Maßnahmen für mitbestimmungspflichtig. Der Beteiligte verneinte einen Mitbestimmungstatbestand im Hinblick darauf, dass der Beamte als zweiter Vertreter des Amtsleiters zu dem in § 88 Abs. 1 HmbPersVG genannten Personenkreis gehöre und keinen Antrag auf Mitbestimmung gestellt habe. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb ohne Erfolg. Daraufhin wurde Herr T. befördert.