BVerwG - Beschluß vom 12.11.2002
6 P 2.02
Normen:
HmbPersVG § 2 Abs. 1 § 76 Abs. 2 § 100 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 26.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 375/00
VG Hamburg, vom 14.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VG FL 8/00

Personalvertretungsrecht - Antragsberechtigung; Feststellungsinteresse; Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit; Pflichtenverstoß

BVerwG, Beschluß vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 6 P 2.02

DRsp Nr. 2003/3003

Personalvertretungsrecht - Antragsberechtigung; Feststellungsinteresse; Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit; Pflichtenverstoß

»Es besteht kein rechtliches Interesse der Dienststelle an der Feststellung, dass der Personalrat durch ein in der Vergangenheit liegendes und nicht weiter wirkendes Verhalten gegen gesetzliche Pflichten verstoßen hat.«

Normenkette:

HmbPersVG § 2 Abs. 1 § 76 Abs. 2 § 100 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der beteiligte Personalrat machte mit Schreiben vom 11. November 1999 gegenüber dem Kaufmännischen Direktor des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf geltend, bestimmte Umstände sprächen dafür, dass der als externer Berater eingesetzte Herr L. in Wahrheit i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG bei der Dienststelle eingestellt worden sei, und forderte die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Die Personalabteilung des Krankenhauses legte mit Schreiben vom 26. Januar 2000 an den Beteiligten die Gründe dar, weshalb kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gegeben sei. Unter dem 17. Februar 2000 übersandte der Beteiligte den Schriftverkehr mit der Dienststelle hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn L. an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) und bat um Prüfung, ob Scheinselbständigkeit vorliege.