BVerwG - Beschluß vom 27.08.1997
6 P 10.95
Normen:
LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Hessen § 81 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 105, 161
DÖV 1998, 563
IÖD 1998, 96
NVwZ 1998, 290
PersR 1998, 108
ZBR 1998, 210
ZTR 1998, 140
ZfPR 1998, 49
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 27.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen L 1082/93
VGH Hessen, vom 14.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen TL 56/95

Personalvertretungsrecht - Begriff des behördlichen Organisationsplans nach dem LPersVG Hessen, Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung an der Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen, Stellenverlagerung innerhalb einer Dienststelle

BVerwG, Beschluß vom 27.08.1997 - Aktenzeichen 6 P 10.95

DRsp Nr. 2007/3737

Personalvertretungsrecht - Begriff des behördlichen Organisationsplans nach dem LPersVG Hessen, Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung an der "Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen", Stellenverlagerung innerhalb einer Dienststelle

»1. Ein behördlicher Organisationsplan im Sinne von § 81 Abs. 2 des hessischen Personalvertretungsgesetzes legt fest, welche Aufgaben und welche Zuständigkeiten welchen einzelnen Behördenteilen als behördeninternen Verwaltungseinheiten zugewiesen werden. 2. Eine Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung nach § 81 Abs. 2 HePersVG an der "Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen" besteht auch dann, wenn ein schriftlicher Organisationsplan fehlt. 3. Eine Stellenverlagerung innerhalb einer Dienststelle ändert nur ausnahmsweise die aufgabenbezogene Funktions- und Organisationsstruktur der Dienststelle.«

Normenkette:

LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Hessen § 81 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Personalrat der Philipps-Universität Marburg. Er macht die Verletzung seiner Mitwirkungsbefugnisse aus § 81 Abs. 2 HePersVG geltend. Einen Mitwirkungstatbestand sieht er in der Verlagerung einer Angestelltenstelle von einer Abteilung in eine andere Abteilung der Präsidialverwaltung der Universität.