BAG - Urteil vom 19.03.2003
7 AZR 334/02
Normen:
SächsPersVG §§ 8 46 Abs. 5 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 437
BAGE 105, 329
BB 2003, 2296
NJ 2003, 669
NZA-RR 2004, 53
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 761/00
ArbG Leipzig, vom 03.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1045/00

Personalvertretungsrecht - Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gegenüber Personalratsmitgliedern; dienstliche Beurteilung eines weitgehend freigestellten Personalratsmitglieds; Erfordernis einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs

BAG, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 334/02

DRsp Nr. 2003/11538

Personalvertretungsrecht - Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gegenüber Personalratsmitgliedern; dienstliche Beurteilung eines weitgehend freigestellten Personalratsmitglieds; Erfordernis einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs

»Das Benachteiligungsverbot nach § 8, § 46 Abs. 5 SächsPersVG kann den Arbeitgeber verpflichten, bei einer für eine Höhergruppierung maßgeblichen Beurteilung eines teilweise freigestellten Personalratsmitglieds auch dessen Werdegang ohne Freistellung fiktiv nachzuzeichnen und die Ergebnisse der Nachzeichnung neben der Bewertung der dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen.«

Orientierungssätze: 1. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gemäß § 8, § 46 Abs. 5 SächsPersVG begründet einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Zahlung der Differenz zwischen seiner derzeitigen und einer höheren Vergütungsgruppe, wenn es ohne seine Freistellung höhergruppiert worden wäre. Wird der Anspruch auf höhere Vergütung darauf gestützt, daß ein Personalratsmitglied ohne eine Freistellung die Merkmale der angestrebten Vergütungsgruppe erfüllen würde, ist sein beruflicher Werdegang fiktiv nachzuzeichnen. Es ist so zu behandeln wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt.