I. Unter dem 1. März 2005 erließ der Beteiligte mit Wirkung vom 1. April 2005 die Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer. Durch deren Bestimmungen werden ausweislich ihrer Ziffer 1.1 die Pflichten und Rechte der Lehrerinnen und Lehrer geregelt, soweit sie nicht in Rechtsvorschriften, Arbeitsverträgen und besonderen Anweisungen festgelegt sind. Die Dienstanweisung enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"2.3. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ergibt sich aus dem allgemeinen Recht des öffentlichen Dienstes sowie aus der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen. Es bleibt der einzelnen Schule überlassen, in diesem Rahmen die Arbeitszeit im Einzelnen zu regeln, z.B. Fortbildungen oder Konferenzen auch in den Schulferien anzusetzen.
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