BVerwG - Beschluß vom 08.01.2003
6 P 8.02
Normen:
HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 25.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 260/01
VG Hamburg, vom 15.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VG FL 16/99

Personalvertretungsrecht - Eingliederung; Einstellung; Fremdunternehmen; Krankentransport

BVerwG, Beschluß vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 6 P 8.02

DRsp Nr. 2003/3438

Personalvertretungsrecht - Eingliederung; Einstellung; Fremdunternehmen; Krankentransport

»Wird der Transport von Kranken in einem Klinikareal teilweise einem klinikfremden Unternehmen übertragen, das dafür Krankenwagen und Besatzungen stellt und bei dem die volle "Personalhoheit" über die eingesetzten Mitarbeiter verbleibt, liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nicht vor, auch wenn sich die Transporte, die von den Mitarbeitern der Klinik und von denjenigen des Fremdunternehmens durchgeführt werden, äußerlich nicht unterscheiden, insbesondere der gemeinsamen Disposition durch eine klinikeigene Transportzentrale unterliegen.«

Normenkette:

HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Einsatz von Mitarbeitern einer Fremdfirma beim Krankentransport im Universitätsklinikum E. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.