BVerwG - Beschluß vom 10.02.1997
5 B 108.96
Normen:
SchwbG § 17 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 436.61 § 17 SchwbG Nr. 7
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 24 A 5947/94

Personalvertretungsrecht - Feststellung der ordnungsgemäßten Beteiligung des Gremiums; Schwerbehindertenrecht - Nachholung der Stellungnahme zur Kündigung im Widerspruchsverfahren

BVerwG, Beschluß vom 10.02.1997 - Aktenzeichen 5 B 108.96

DRsp Nr. 2007/3926

Personalvertretungsrecht - Feststellung der ordnungsgemäßten Beteiligung des Gremiums; Schwerbehindertenrecht - Nachholung der Stellungnahme zur Kündigung im Widerspruchsverfahren

1. Zu einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats erforderlich ist, daß diesem Gelegenheit gegeben wurde, als Gremium zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen. Auch wenn die Mitteilung, mit der der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird, grundsätzlich gegenüber dem Personalratsvorsitzenden abgegeben werden kann, muß dies mit dem Ziel einer ausreichenden Information des Gremiums geschehen. 2. Die Stellungnahme des Betriebsrates (oder der übrigen in § 17 Abs. 2 SchwbG bzw. in den Vorläuferbestimmungen genannten Stellen) kann im Verlauf des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung noch nachträglich eingeholt werden.

Normenkette:

SchwbG § 17 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Der Rechtssache kommt nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.