BVerwG - Beschluß vom 08.10.2007
6 P 2.07
Normen:
SBG § 2 § 49 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 5144/05
VG Arnsberg, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 4082/04

Personalvertretungsrecht - Militärische Dienststellen und Einrichtungen; Wahlrecht der Soldaten zu Personalvertretungen; ortsfeste Dienststelle der Luftwaffe

BVerwG, Beschluß vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 6 P 2.07

DRsp Nr. 2007/21548

Personalvertretungsrecht - Militärische Dienststellen und Einrichtungen; Wahlrecht der Soldaten zu Personalvertretungen; ortsfeste Dienststelle der Luftwaffe

»Die Soldaten des Einsatzführungsbereichs 2 der Luftwaffe wählen Personalvertretungen.«

Normenkette:

SBG § 2 § 49 ;

Gründe:

I. Durch Organisationsbefehl Nr. 83/2004 (Lw) des Bundesministeriums der Verteidigung wurde zum 1. Oktober 2004 der Einsatzführungsbereich 2 am Standort Erndtebrück aufgestellt. Seine Aufgabe besteht laut Stärke- und Ausrüstungsnachweis (STAN) vom 15. Januar 2004 vor allem im Führen der ortsfesten Luftwaffenkampfführungsanlage bei Einsätzen und Übungen im Rahmen des Aufgabenspektrums der NATO und der EU sowie nationaler Vorgaben. Die der Strukturebene 5 im Sinne der Anlage zur Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 1/50 angehörende Dienststelle gliedert sich wie folgt: Stab des Einsatzführungsbereichs 2, Einsatzführungskompanie 21, Stabs- und Unterstützungskompanie 22, Einsatzführungsausbildungsinspektion 23, Abgesetzter Technischer Zug 241 und Abgesetzter Technischer Zug 242. Im Herbst 2004 leisteten 460 Soldaten und 88 Zivilbeschäftigte beim Einsatzführungsbereich 2 ihren Dienst.