BVerwG - Beschluß vom 18.05.2004
6 P 13.03
Normen:
BaWüPersVG § 69 Abs. 4 § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ; SR 2c BAT;
Fundstellen:
BVerwGE 121, 38
NZA-RR 2005, 163
ZBR 2004, 401
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 643/02
VG Stuttgart, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 25/01

Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung; Dokumentation und Verschlüsselung von Diagnosen und Prozeduren durch Krankenhausärzte; Gesetzes- und Tarifvorrang; demokratisches Prinzip; entsprechende Anwendung des Modells der eingeschränkten Mitbestimmung

BVerwG, Beschluß vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 6 P 13.03

DRsp Nr. 2004/11742

Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung; Dokumentation und Verschlüsselung von Diagnosen und Prozeduren durch Krankenhausärzte; Gesetzes- und Tarifvorrang; demokratisches Prinzip; entsprechende Anwendung des Modells der eingeschränkten Mitbestimmung

»1. Die Anfang 2001 getroffene Anordnung des Leiters eines Klinikums, durch welche den ärztlichen Mitarbeitern die Dokumentation und Verschlüsselung von Diagnosen und Prozeduren nach den neuen Verschlüsselungskatalogen und -richtlinien auferlegt wurde, ist eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Alternative 1 BaWüPersVG. 2. Das Mitbestimmungsrecht ist nicht mit Blick auf § 301 SGB V und Nr. 3 SR 2 c BAT aufgrund des Gesetzes- und Tarifvorrangs ausgeschlossen. 3. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung ist nur eingeschränkt in der Weise verfassungsrechtlich zulässig, dass auf der letzten Stufe die Entscheidung der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde hat. 4. Das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BaWüPersVG ist auf die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Alternative 1 BaWüPersVG entsprechend anzuwenden.«

Normenkette: