BVerwG - Beschluß vom 29.01.2003
6 P 19.01
Normen:
BlnPersVG § 86 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 3 § 86 Abs. 3 S. 2 § 87 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 503
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 06.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 60 PV 12.01
VG Berlin, vom 14.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 60 A 6.01

Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung der aufnehmenden Dienststelle bei Versetzung und Abordnung

BVerwG, Beschluß vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 6 P 19.01

DRsp Nr. 2003/4325

Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung der aufnehmenden Dienststelle bei Versetzung und Abordnung

»Bei der Abordnung eines Angestellten im Sinne von § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG besteht kein Mitbestimmungsrecht der den Beschäftigten aufnehmenden Dienststelle. Das gilt auch dann, wenn der Angestellte von einer Bundesbehörde an eine Dienststelle des Landes Berlin abgeordnet wird.«

Normenkette:

BlnPersVG § 86 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 3 § 86 Abs. 3 S. 2 § 87 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Statistische Bundesamt "ordnete" mit Schreiben vom 5. April 2000 bei ihm als Angestellte beschäftigte Dienstkräfte zunächst für die Zeit vom 6. April bis 30. September 2000 an das Statistische Landesamt Berlin "ab". Die "Abordnungen" wurden bis zum 30. November 2000 verlängert. Eine Beteiligung des Antragstellers hatte nicht stattgefunden. Der Antragsteller vertrat mit Schreiben vom 21. Juli 2000 an den Beteiligten die Auffassung, bei den "Abordnungen" habe es sich um mitbestimmungspflichtige Einstellungen gehandelt. Eine Abordnung zwischen unterschiedlichen Arbeitgebern scheide aus Rechtsgründen aus. Der Beteiligte vertrat demgegenüber die Auffassung, die Maßnahmen seien als Abordnungen anzusehen, bei denen der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle nicht mitzubestimmen habe.