BVerwG - Beschluss vom 12.08.2002
6 P 17.01
Normen:
NWPersVG § 72 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 691
NZA-RR 2003, 276
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 599/98.PVL - 25.10.2001, vom - Vorinstanzaktenzeichen
VG Köln - 10.12.1997 - 34 K 3648/97.PVL, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung des Personalrats; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit; Probenzeiten der Bühnenangestellten; Kunstfreiheit

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 6 P 17.01

DRsp Nr. 2002/14446

Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung des Personalrats; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit; Probenzeiten der Bühnenangestellten; Kunstfreiheit

»1. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit kann auch dann eingreifen, wenn nur ein Teil der täglichen Arbeitszeit geregelt wird. 2. Der Mitbestimmung des Personalrats beim Ende der Probenzeiten stehen die für die Bühnenangestellten jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen über die Dauer der Proben nicht entgegen. 3. Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Mitbestimmung des Personalrats bei der Festlegung des Probenendes nicht grundsätzlich aus.«

Normenkette:

NWPersVG § 72 ;

Gründe: