VGH Bayern - Beschluss vom 16.06.1999
17 P 98.1241
Normen:
BayPVG Art. 92, 1 ; GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayVBl 2000, 663
PersV 2000, 38
PersR 2000, 20
ZBR 2000, 106
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen M 20 P 97.6555

Personalvertretungsrecht - Potentielle Anwendung des BayPVG auf Orden mit Sitz in Bayern; Begriff der erzieherischen Einrichtung abhängig vom kirchlichen Selbstverständnis und der gewählten Organisationsform; Bedeutung der Zweckbestimmung des Verlags im Druckereibereich, einer wirtschaftlichen Betätigung sowie deren Umfang

VGH Bayern, Beschluss vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 17 P 98.1241

DRsp Nr. 2006/2352

Personalvertretungsrecht - Potentielle Anwendung des BayPVG auf Orden mit Sitz in Bayern; Begriff der erzieherischen Einrichtung abhängig vom kirchlichen Selbstverständnis und der gewählten Organisationsform; Bedeutung der Zweckbestimmung des Verlags im Druckereibereich, einer wirtschaftlichen Betätigung sowie deren Umfang

»1. Für den Verlag eines Ordens mit Sitz in Bayern kommt potentiell bayerisches Personalvertretungsrecht zur Anwendung. 2. Für die Auslegung des Begriffs "erzieherische Einrichtung" kommt es - auf der Grundlage der von der Abtei gewählten Organisationsform E.-Verlag mit Druckerei - auf die Zweckbestimmung des Verlags im Rahmen des kirchlichen Selbstverständnisses an; unerheblich ist der Umfang einer wirtschaftlichen Betätigung im Druckereibereich, sofern die religiöse Zielsetzung der Gesamteinrichtung nicht lediglich als Vorwand dient.«

Normenkette:

BayPVG Art. 92, 1 ; GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei dem E.-Verlag mit Druckerei eine Personalvertretung nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) zu bilden ist.