BVerwG - Beschluß vom 08.12.1999
6 P 11.98
Normen:
NdsPersVG § 21 ; SchwbG § 24 ;
Fundstellen:
BVerwGE 110, 163
DVBl 2000, 1126
DÖV 2000, 600
NZA-RR 2000, 333
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 15.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 4560/96
VG Hannover, vom 20.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 675/96

Personalvertretungsrecht - Wahlanfechtung; Schwerbehindertenvertretung an einem Gericht; Schwerbehindertenvertretungen der Richter und der übrigen Bediensteten

BVerwG, Beschluß vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 6 P 11.98

DRsp Nr. 2006/5232

Personalvertretungsrecht - Wahlanfechtung; Schwerbehindertenvertretung an einem Gericht; Schwerbehindertenvertretungen der Richter und der übrigen Bediensteten

»An einem Gericht können die jeweils eigenständigen Schwerbehindertenvertretungen der Richter und der übrigen Bediensteten nur getrennt gewählt werden; die Bildung einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung ist nicht zulässig.«

Normenkette:

NdsPersVG § 21 ; SchwbG § 24 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob bei Gerichten eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung der Richterinnen und Richter sowie der übrigen Bediensteten gewählt werden darf.

Am 26. April 1996 kam es beim Finanzgericht Hannover erstmals zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. Am Wahltag gehörten dem Gericht sieben Schwerbehinderte an, und zwar vier Richter, zwei Angestellte und ein Arbeiter. Diese wählten den Beteiligten zu 1 zu ihrem Vertrauensmann und den Beteiligten zu 2 zu seinem Stellvertreter. Beide Beteiligte sind Richter am Finanzgericht.