BVerwG - Beschluß vom 20.07.1995
6 P 8.94
Normen:
BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 34
DVBl 1995, 1251
PersR 1995, 493
PersV 1996, 188
ZBR 1996, 219
ZfPR 1995, 152
ZTR 1996, 286
Vorinstanzen:
I. VG Berlin - Beschluß vom 07.06.1993 - FK (Bund) -A- 2.93,
OVG Berlin, vom 16.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen PV Bund 5.93

Personalvertretungsrecht: Begriff der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung

BVerwG, Beschluß vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 6 P 8.94

DRsp Nr. 2007/13817

Personalvertretungsrecht: Begriff der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung

»Wird angeordnet, daß Gruppen- und Abschnittsleiter von Arbeitsämtern ab einer bestimmten, mehrmals auftretenden Bearbeitungsdauer zum Zwecke des Abbaues von zeitlichen Bearbeitungsrückständen vorübergehend selbst eine bestimmte Zahl von Widersprüchen zu bearbeiten haben, und bleibt ihnen stillschweigend ein Spielraum in der Gestaltung ihrer Führungsaufgaben überlassen, insbesondere, ihre Kontrolltätigkeit während dieser Zeit zu reduzieren, so liegt in dieser Anordnung keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung.«

Normenkette:

BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darum, ob eine Weisung, wonach Gruppen- und Abschnittsleiter von Arbeitsämtern bei Bearbeitungsrückständen in die Bearbeitung von Widerspruchssachen mit einzubeziehen sind, als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung der Mitbestimmung unterliegt.