VGH Hessen - Beschluss vom 25.03.2004
22 TL 1372/02
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 35
Vorinstanzen:
VG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen L 1590/00

Personalvertretungsrecht der Länder - Gegenstandswert, Personalvertretungsrecht, Wahlanfechtung

VGH Hessen, Beschluss vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 22 TL 1372/02

DRsp Nr. 2007/24251

Personalvertretungsrecht der Länder - Gegenstandswert, Personalvertretungsrecht, Wahlanfechtung

»Der Gegenstandswert für eine personalvertretungsrechtliche Wahlanfechtung ist unabhängig von der Anzahl der Personalratsmitglieder in Höhe des Auffangwertes festzusetzen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Fachsenats für Personalvertretungssachen >Land<).«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

Nach der Rücknahme der Beschwerde ist das Verfahren gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG einzustellen.

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 1 BRAGO auf den Antrag der Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2. in Höhe des Auffangstreitwertes festgesetzt, wobei gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO der durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) eingeführte Betrag von 4.000,00 EUR zu Grunde gelegt wird.