BVerwG - Beschluß vom 23.09.2004
6 P 2.04
Normen:
SBG § 2 § 49 § 53 ;
Fundstellen:
ZBR 2005, 104
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 2180/03
VG Sigmaringen, vom 28.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3/03

Personalvertretungsrechtliche Sonderbehandlung der Korpsstäbe gegenüber Divisionsstäben

BVerwG, Beschluß vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 6 P 2.04

DRsp Nr. 2004/17473

Personalvertretungsrechtliche Sonderbehandlung der Korpsstäbe gegenüber Divisionsstäben

»1. Die Stäbe der Divisionen sind Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG; sie sind keine den Stäben der Korps entsprechende Dienststellen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG. 2. Die beteiligungsrechtliche Sonderbehandlung der Korpsstäbe gegenüber den Divisionsstäben verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.«

Normenkette:

SBG § 2 § 49 § 53 ;

Gründe:

I. Auf der Grundlage von Organisationsbefehlen des Bundesministeriums der Verteidigung sowie des Grundsatzbefehls des Heeresführungskommandos für die Umgliederung seines Kommandobereichs vom 15. März 2001 i.d.F. vom 22. Juni 2001 wurden zum 1. Juli 2001 die bisher fusionierten Stäbe der Wehrbereichskommandos/Divisionen defusioniert. Zugleich wurden die Divisionen aus der truppendienstlichen Führung durch die Korps herausgenommen und dem Heeresführungskommando direkt unterstellt. Dementsprechend entstand aus dem Stab Wehrbereichskommando V/10. Panzerdivision der Stab der 10. Panzerdivision mit dem Standort Sigmaringen.