VGH Hessen - Beschluss vom 28.11.2018
22 A 842/17.PV
Normen:
UniKlinG § 22 Abs. 6 S. 2; HPVG § 8;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 3204/16

Personalvertretungsrechtliche Vertretungsbefugnis der Personaldezernentin des Universitätsklinikums Frankfurt am Main als speziell für die Wahrnehmung von Personalvertretungsangelegenheiten bestellte ständige Vertreterin der Dienststellenleitung

VGH Hessen, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 22 A 842/17.PV

DRsp Nr. 2019/2228

Personalvertretungsrechtliche Vertretungsbefugnis der Personaldezernentin des Universitätsklinikums Frankfurt am Main als speziell für die Wahrnehmung von Personalvertretungsangelegenheiten bestellte ständige Vertreterin der Dienststellenleitung

§ 22 Abs. 6 S. 2 UniklinG ist als spezialgesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Vertretungsregelung des § 8 Abs. 3 S. 2 HPVG zu verstehen. Die Kaufmännische Direktorin vertritt als entscheidungsbefugtes Mitglied des Klinikumsvorstands diesen nach § 8 Abs. 3 S. 1 HPVG gegenüber dem Personalrat im dem Sinne, als ihr die Rolle als verantwortliche Ansprech- und Verhandlungspartnerin des Personalrats zugeordnet wird. Die Bestellung eines ständige(n) Vertreter(s) der Dienststellenleitung speziell für die Aufgabe der Wahrnehmung von Personalvertretungsangelegenheiten ist nicht zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2017 - 23 K 3204/16.F.PV abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass sich die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 3 HPVG in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten neben dem stellvertretenden Kaufmännischen Direktor auch durch die Personaldezernentin des Universitätsklinikums Frankfurt am Main, Frau X..., vertreten lassen kann, wird insgesamt abgelehnt.