BVerwG - Beschluss vom 22.03.2006
6 P 10.05
Normen:
MBG SH § 8 § 84 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 552
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 7/04
VG Schleswig - 19 A 30/04 - 11.11.2004,

Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren zur Frage der Leitungsfunktion einer Angestellten der Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein

BVerwG, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 6 P 10.05

DRsp Nr. 2006/16170

Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren zur Frage der Leitungsfunktion einer Angestellten der Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein

»1. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein ist Dienststellenleiter nach § 8 Abs. 5 Satz 1 MBG SH.2. Streiten Dienststelle und Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darüber, ob eine bestimmte Beschäftigte leitende Angestellte nach § 84 Abs. 1 MBG SH ist, so ist diese Beschäftigte nicht am Verfahren zu beteiligen.3. Ein Beschäftigter ist leitender Angestellter im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBG SH, wenn er nach Dienststellung und Dienstvertrag durch die Wahrnehmung von Schlüsselaufgaben kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens ausübt, er dabei eigenen Entscheidungsspielraum hat und die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben seine Tätigkeit prägt.«

Normenkette:

MBG SH § 8 § 84 ;

Gründe:

I