VGH Hessen - Beschluss vom 10.06.2005
22 TH 1496/05
Normen:
HDSG § 6 ; HDSG § 34 Abs. 5 ; HPVG § 62 Abs. 1 Nr. 2 ; HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 17 ; HPVG § 81 Abs. 1 ; HPVG § 83 Abs. 2 S. 1 ; HPVG § 83 Abs. 3 S. 1 ; HPVG § 83 Abs. 6 ; HPVG § 111 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 559
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 LG 485/05(V)

Personalvertretungsrechts der Länder: personalvertretungsrechtliche Beteiligung bei der Einführung eines neuen Personalinformationssystems - Einführung, Feststellung, Personalinformationssystem, SAP R/3 HR, Stufenvertretung, Unterlassung, Verstoß, Zuständigkeit, einstweilige Verfügung, grob, vorläufig

VGH Hessen, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 22 TH 1496/05

DRsp Nr. 2008/6733

Personalvertretungsrechts der Länder: personalvertretungsrechtliche Beteiligung bei der Einführung eines neuen Personalinformationssystems - Einführung, Feststellung, Personalinformationssystem, SAP R/3 HR, Stufenvertretung, Unterlassung, Verstoß, Zuständigkeit, einstweilige Verfügung, grob, vorläufig

»1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung, mit der eine vorläufige Feststellung getroffen wird, nicht vor, wenn es ungewiss ist, ob der Anspruch, dessen Sicherung die im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochene vorläufige Feststellung dienen soll, besteht. 2. Es erscheint nicht fernliegend, davon auszugehen, dass nach § 83 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 HPVG der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde anstelle der örtlichen Personalräte zu beteiligen ist, wenn es um Maßnahmen geht, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung sind oder über die die Landesregierung entscheidet. 3. Der örtliche Dienststellenleiter darf durch das Verwaltungsgericht - gestützt auf § 111 Abs. 2 HPVG - nur dann zu einer Unterlassung verpflichtet werden, wenn er grob gegen seine Verpflichtungen aus dem Hessischen verstoßen hat. § Abs. stellt nicht auf Verstöße des Dienststellenleiters gegen sonstiges Recht ab.«