LAG München - Urteil vom 05.08.2010
2 Sa 634/09
Normen:
BGB § 119 Abs. 2; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 15 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 3981/08

Personenbedingte Kündigung bei fehlender Eignung; verspätete Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen fehlender Eignung; unwirksame außerordentliche Kündigung eines ehemaligen Wahlbewerbers; Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes für Ersatzmitglieder

LAG München, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 634/09

DRsp Nr. 2011/7617

Personenbedingte Kündigung bei fehlender Eignung; verspätete Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen fehlender Eignung; unwirksame außerordentliche Kündigung eines ehemaligen Wahlbewerbers; Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes für Ersatzmitglieder

1. Bei Arbeitsverträgen ist die Anfechtung nur dann ohne schuldhaftes Zögern erklärt, wenn sie spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Anfechtung maßgeblichen Umstände erfolgt; diese Frist orientiert sich an der Regelung in § 626 Abs. 2 BGB. 2. Fehlt dem Vertragspartner eine fachliche Qualifikation, die von dem Anfechtenden dem Vertrag ersichtlich zugrunde gelegt worden ist, berechtigt dies zwar zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB; die Arbeitgeberin hat aber schlüssig darzulegen, dass sie die Kenntnisse, die sie nun als zur Erbringung der vertraglichen Tätigkeit erforderlich ansieht, schon bei Vertragsschluss zugrunde gelegt hat.