ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.09.2006
7 Ca 1619/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 § 139 Abs. 2 ;

Personenbedingte Kündigung bei wiederholten Kurzerkrankungen - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu Kurzerkrankungen der zurückliegenden Jahre - keine Hinweispflicht des Gerichts bei falscher Bewertung des Vortrag durch Partei

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 7 Ca 1619/06

DRsp Nr. 2007/23232

Personenbedingte Kündigung bei wiederholten Kurzerkrankungen - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu Kurzerkrankungen der zurückliegenden Jahre - keine Hinweispflicht des Gerichts bei falscher Bewertung des Vortrag durch Partei

1. Sind der Arbeitgeberin die Ursachen für die Erkrankungen des Arbeitnehmers unbekannt oder werden sie ihr zum Teil erst nach Ausspruch der Kündigung bekannt, hat sie zunächst darzulegen, dass es bisher zu Fehlzeiten zu gekommen ist und dass aufgrund dieser krankheitsbedingten Fehlzeiten die Gefahr künftiger Erkrankungen besteht.2. Der Arbeitnehmer hat daraufhin gemäß § 138 Abs. 2 ZPO Tatsachen vorzutragen, aus denen geschlossen werden kann, dass er in Zukunft nicht oder nicht mehr im bisherigen Umfang fehlen wird, um damit die Indizwirkung der Darlegungen der Arbeitgeberin zu erschüttern; Arbeitnehmer genügen grundsätzlich ihrer diesbezüglichen Substantiierungspflicht, wenn sie eine nachvollziehbare laienhafte Erklärung für ihre Genesung abgeben und im Übrigen die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.