LAG Hamm - Urteil vom 25.11.2010
8 Sa 1492/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 12 S. 1 Alt. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 863/08

Personenbedingte Kündigung eines Vertreters im Außendienst bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit aufgrund eines Motorradunfalls; abgestufte Darlegungslast der Parteien und Hinweise zum Beweis der behaupteten Negativprognose

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1492/10

DRsp Nr. 2011/2220

Personenbedingte Kündigung eines Vertreters im Außendienst bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit aufgrund eines Motorradunfalls; abgestufte Darlegungslast der Parteien und Hinweise zum Beweis der behaupteten Negativprognose

1. Mit Rücksicht auf die gesetzliche Beweislastverteilung hat die Arbeitgeberin, die eine Kündigung auf den Gesichtspunkt des dauerhaften Leistungsunvermögens des Arbeitnehmers oder die vollständige Ungewissheit der Genesung stützen will, neben der behaupteten Negativprognose als "Haupttatsache" (welche der unmittelbaren Anschauung nicht zugänglich ist) hierauf bezogene Hilfstatsachen darzulegen, welche die vorgetragene Prognose zu stützten geeignet sind und damit eine Behauptung "ins Blaue hinein" ausschließen. 2. Kennt die Arbeitgeberin allein die Dauer, nicht hingegen die Ursachen der Erkrankung, muss (da prozessual nichts Unmögliches verlangt werden kann) schon der Vortrag einer länger anhaltenden Krankheitszeit mit dem Hinweis auf fehlende eigene Kenntnisse als hinreichend substantiiert angesehen; liegen Angaben zu den Krankheitsursachen vor, darf die Arbeitgeberin mangels eigener Überprüfungsmöglichkeiten die fehlenden Heilungsaussichten behaupten.