LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.01.2023
5 Sa 82/22
Normen:
SGB IX § 167 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 3
NZA-RR 2023, 334
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 217/21

Personenbedingte Kündigung wegen Entzugs der FahrerlaubnisUltima Ratio-Prinzip im KündigungsrechtSoziale Rechtfertigung einer personenbedingten KündigungUnterrichtung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVGBetriebliches Eingliederungsmanagement i.S.d. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 82/22

DRsp Nr. 2023/4966

Personenbedingte Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis Ultima Ratio-Prinzip im Kündigungsrecht Soziale Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung Unterrichtung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG Betriebliches Eingliederungsmanagement i.S.d. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX

Ist das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr die hauptsächliche Arbeitsaufgabe, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, sofern eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zeitlich nicht absehbar und eine anderweitige Beschäftigung auf Dauer nicht möglich ist.

1. Der Verlust einer Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer kann einen personenbedingten Grund zur Kündigung darstellen. Ohne den Führerschein darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Straßenverkehr nicht weiter einsetzen. Der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kraftfahrer nicht mehr erbringen. 2. Eine personenbedingte Kündigung ist unverhältnismäßig, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, sie also durch mildere Mittel abgewendet werden kann. Mildere Mittel können insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz sein.