LAG Hamm - Urteil vom 20.10.2011
15 Sa 841/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3953/10

Personenbedingte Kündigung wegen schwerer und dauerhafter Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses [Nichtbestehen einer schriftlichen Prüfung; Direktionsrecht des Arbeitgebers]

LAG Hamm, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 841/11

DRsp Nr. 2012/2071

Personenbedingte Kündigung wegen schwerer und dauerhafter Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses [Nichtbestehen einer schriftlichen Prüfung; Direktionsrecht des Arbeitgebers]

1. Als personenbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen können, kommen solche Umstände in Betracht, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen, Fähigkeiten oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden "Störquelle" beruhen. 2. Ist eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einer schriftlichen Prüfung nicht ersichtlich, kann das Nichtbestehen der Prüfung nicht zu einer schweren und dauerhaften Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses führen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.04.2011 – 3 Ca 3953/10 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2010 ausgesprochene Kündigung aufgelöst wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung.