1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg - Az. 6 Ca 273/15 - vom 29.04.2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit der Jahressonderzuwendung gemäß §
Der Kläger ist seit 01.10.1989 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Dieser enthält in §
"§ 20 Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
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