LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.1988
13 Sa 359/88
Normen:
ZPO § 845; ZPO § 850d;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2147/88

Pfändbarkeit einer Nachtzulage nach dem Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe im Land HessenRechtsnatur einer VorpfändungVoraussetzungen der Durchbrechung der Pfändungsgrenzen gem. § 850c ZPO

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.1988 - Aktenzeichen 13 Sa 359/88

DRsp Nr. 2016/14201

Pfändbarkeit einer Nachtzulage nach dem Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe im Land Hessen Rechtsnatur einer Vorpfändung Voraussetzungen der Durchbrechung der Pfändungsgrenzen gem. § 850c ZPO

1. Eine Nachtzulage gem. § 5 des Lohntarifvertrages für das Bewachungsgewerbe im Lande Hessen ist nicht unpfändbar. 2. Auch bei einer Vorpfändung als private Vollstreckungsmaßnahme sind die gesetzlichen Grenzen der Pfändbarkeit einzuhalten. 3. Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über eine Durchbrechung der Pfändungsgrenzen gem. § 850c ZPO.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 01.06.1988 - 7 Ca 2147/88 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 396,70 (i.W.: Dreihundertsechsundneunzig 70/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.04.1988 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 6/7, die Beklagte 1/7; die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.

Der Streitwert für die Berufung wird auf DM 1.082,-- festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 845; ZPO § 850d;

Tatbestand