»Ob der Taschengeldanspruch, der einem Ehegatten als Teil seines Unterhalts (§ 1360 a BGB) zusteht, der Pfändung nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO unterliegt, haben die Fachgerichte auf der Grundlage des einfachen Rechts zu entscheiden. Dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall ist aber der Nachprüfung durch das BVerfG grundsätzlich entzogen (BVerfGE 18, 85, 92). Ihm obliegt lediglich die Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen. ...«
Art. 6 Abs. 1 GG schütze nicht nur den immateriell-persönlichen sondern auch den materiell-wirtschaftlichen Bereich der Familie (BVerfGE 53, 257, 296). Das bedeute jedoch nicht, daß alle wirtschaftlichen Nachteile von den betroffenen Familienmitgliedern fernzuhalten wären (BVerfGE 28, 104, 112). Aus Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich auch kein besonderer Pfändungsschutz allein aufgrund der familiären Bindung des Schuldners herleiten.