LAG Hamm - Urteil vom 12.11.2009
16 Sa 1765/08
Normen:
BGB § 372; BGB § 376 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 378; ZPO § 850 Abs. 2; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 4; BetrAVG § 1 a;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 1 Ca 544/07 - 23.9.20108,

Pfändung einer Sozialplanabfindung bei Möglichkeit der Entgeltumwandlung

LAG Hamm, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 1765/08

DRsp Nr. 2010/8115

Pfändung einer Sozialplanabfindung bei Möglichkeit der Entgeltumwandlung

Wird in einem Sozialplan vereinbart, dass die Mitarbeiter berechtigt sind, eine Abfindung oder Teile davon durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen, so unterliegt die Abfindung auch dann der Pfändung nach § 850 ZPO, wenn der Mitarbeiter die Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung verlangt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.09.2008 - 1 Ca 544/07 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass dem Kläger aufgrund des Sozialplans vom 26.07.2005 eine weitere Abfindung in Höhe von 11.180,44 € zusteht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 372; BGB § 376 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 378; ZPO § 850 Abs. 2; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 4; BetrAVG § 1 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung sowie darum, ob diese im Wege einer Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen ist.