LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2003
6 Sa 190/03
Normen:
BGB § 400 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2292/02

Pfändung und Überweisung von Lohnforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 190/03

DRsp Nr. 2004/7058

Pfändung und Überweisung von Lohnforderung

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Grundgehaltes gibt bei in Geschäftsfragen erfahrenen Personen Anlass zu der Annahme, dass zum Grundgehalt noch weitere Leistungen treten und damit nicht die endgültige Vergütungshöhe dokumentiert ist.

Normenkette:

BGB § 400 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat gegen den Streitverkündeten, welcher bei der Beklagten seit 01. Dezember 2001 beschäftigt ist, einen Titel über insgesamt 3.733, EUR welcher aus einer Verbindlichkeit des Betriebes herrührt, die der Streitverkündete als Selbständiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, die Einkünfte des Streitverkündeten bei der Beklagten betreffend, ist am 08.04.2002 zugestellt worden, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2002 mitteilte, dass man die Forderung anerkenne, man jedoch nicht in der Lage sei, die Summe zu bezahlen, da Herr H noch sehr viele andere Verpflichtungen habe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 12 d. A.) verwiesen.