LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2004
18 Sa 795/04
Normen:
BGB § 242 § 388, 389 § 394 § 394 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 850c § 850d ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1717/03

Pfändungsschutz bei Aufrechnung mit Schadensersatzforderung gegen Arbeitsvergütung durch Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 795/04

DRsp Nr. 2005/5473

Pfändungsschutz bei Aufrechnung mit Schadensersatzforderung gegen Arbeitsvergütung durch Arbeitgeber

1. Gegen die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 394 Satz 1 BGB grundsätzlich nur insoweit wirksam aufrechnen, wie sie der Pfändung unterworfen sind.2. Die Berufung auf das Aufrechnungsverbot in § 394 Satz 1 BGB ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig, wenn der Arbeitgeber gegen eine Lohnforderung mit einer Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers aufrechnen will; aber auch in diesen Fällen ist eine Aufrechnung über die Grenzen des § 850 c ZPO hinaus nur bis zur Grenze des § 850 d ZPO möglich, da zu Lasten des Arbeitgebers die Interessen der Allgemeinheit an der Einhaltung von Pfändungsgrenzen zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

BGB § 242 § 388, 389 § 394 § 394 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 850c § 850d ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 23.05.2003 bis zum 31.08.2003.

Gegenüber diesen Ansprüchen hat der Beklagte mit Vorschüssen, Barentnahmen und Forderungen wegen konsumierter Getränke, Speisen und Tabakwaren aufgerechnet.

Die Klägerin hat beantragt,