Der Kläger, der Bundesbahnbeamter ist, unterhielt bei der verklagten Genossenschaftsbank ein Gehaltsgirokonto. Am 4. Februar 1986 schrieb die Beklagte diesem Konto, das einen noch im Rahmen des eingeräumten Dispositionskredites liegenden Sollsaldo von 6.548,87 DM aufwies, einen von der "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" (KVB) überwiesenen Geldbetrag von 5.293, 01 DM gut. Bei der Gutschrift handelte es sich um die Erstattung von Krankenhaus- und Arztkosten, die bei einem Klinikaufenthalt der Ehefrau des Klägers entstanden waren. Die KVB ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Leistungen auf Beiträgen ihrer - freiwilligen - Mitglieder und auf Zuschüssen der Deutschen Bundesbahn beruhen.
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