BGH - Urteil vom 30.05.1988
II ZR 373/87
Normen:
SGB I § 55 ; ZPO § 850b, § 850k;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 589
BGHR HGB § 355 Kostenschutz 1
BGHR SGB I § 55 Kostenschutz 1
BGHR SGB I § 55 Kostenschutz 2
BGHR ZPO § 850k, Kostenschutz 1
BGHZ 104, 309
DRsp IV(424)132b
DRsp V(545)106a
DRsp-ROM Nr. 1992/2455
MDR 1988, 938
NJW 1988, 2670
Rpfleger 1988, 491
VersR 1988, 944
WM 1988, 1119
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Pfändungsschuzt von Erstattungsleistungen von Krankenkassen

BGH, Urteil vom 30.05.1988 - Aktenzeichen II ZR 373/87

DRsp Nr. 1992/2454

Pfändungsschuzt von Erstattungsleistungen von Krankenkassen

»Einmalige Erstattungsleistungen von Krankenkassen, bei denen es sich nicht um Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs handelt, sind nicht vor der Pfändung und der Verrechnung mit einem Schuldsaldo geschützt, nachdem sie dem Girokonto des Berechtigten gutgeschrieben worden sind.«

Normenkette:

SGB I § 55 ; ZPO § 850b, § 850k;

Tatbestand:

Der Kläger, der Bundesbahnbeamter ist, unterhielt bei der verklagten Genossenschaftsbank ein Gehaltsgirokonto. Am 4. Februar 1986 schrieb die Beklagte diesem Konto, das einen noch im Rahmen des eingeräumten Dispositionskredites liegenden Sollsaldo von 6.548,87 DM aufwies, einen von der "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" (KVB) überwiesenen Geldbetrag von 5.293, 01 DM gut. Bei der Gutschrift handelte es sich um die Erstattung von Krankenhaus- und Arztkosten, die bei einem Klinikaufenthalt der Ehefrau des Klägers entstanden waren. Die KVB ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Leistungen auf Beiträgen ihrer - freiwilligen - Mitglieder und auf Zuschüssen der Deutschen Bundesbahn beruhen.