BSG - Urteil vom 26.11.1998
B 3 P 12/97 R
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 1999, 228

Pflegebedarf geistig Behinderter in der Pflegeversicherung bei der Durchführung rehabilitativer Maßnahmen

BSG, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen B 3 P 12/97 R

DRsp Nr. 1999/9255

Pflegebedarf geistig Behinderter in der Pflegeversicherung bei der Durchführung rehabilitativer Maßnahmen

1. Bei der Bemessung des Pflegebedarfs in der Pflegeversicherung ist der zeitliche Aufwand für die Betreuung geistig Behinderter bei der Durchführung rehabilitativer Maßnahmen und für die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung nicht zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des Klägers gegen die beklagte Pflegekasse auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die Zeit ab 1. April 1995.

Der 1970 geborene Kläger ist als Folge eines frühkindlichen Hirnschadens geistig behindert. Er neigt zu Unruhezuständen, geminderter Kritik- und Distanzfähigkeit sowie zu verbaler Aggressivität. Ihm sind nach dem Schwerbehindertengesetz ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, H und RF zuerkannt. Er wohnt bei seinen Eltern, die ihn versorgen und betreuen. Montags bis freitags ist er in einer Werkstatt für Behinderte in C. tätig, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht.