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Streitig ist ein Anspruch des Klägers gegen die beklagte Pflegekasse auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die Zeit ab 1. April 1995.
Der 1970 geborene Kläger ist als Folge eines frühkindlichen Hirnschadens geistig behindert. Er neigt zu Unruhezuständen, geminderter Kritik- und Distanzfähigkeit sowie zu verbaler Aggressivität. Ihm sind nach dem Schwerbehindertengesetz ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, H und RF zuerkannt. Er wohnt bei seinen Eltern, die ihn versorgen und betreuen. Montags bis freitags ist er in einer Werkstatt für Behinderte in C. tätig, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht.
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